Hinweise:
Die Gründung eines Betriebes (im Gegensatz zu z. B. Kleingewerben) wird angenommen, wenn Rechtsform oder Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Dies ist der Fall, wenn die Anzeige des Gewerbes durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) erfolgt. Auch von natürlichen Personen gegründete Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.
Die bevölkerungsbezogenen Kennzahlen beziehen sich auf den Bevölkerungsstand am 31.12.2023 nach dem Hamburger Melderegister.
Quelle: Statistik Nord